Technik der Rückforderung am Beispiel 'Schweiz'
Erhält ein deutscher Aktionär eine Dividende von einer schweizer Kapitalgesellschaft, so werden bei Ausschüttung in der Schweiz 35 Prozent Quellensteuer (hier: eidgenössische Verrechnungssteuer) einbehalten.
Gemäß Art. 10 Absatz 2c) des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz-Deutschland besteht jedoch eine Begrenzung der Quellensteuer auf 15 Prozent.
Beispiel:
Bruttodividende
€ 100.000
einbehaltene Quellensteuer in der Schweiz (35%)
€ 35.000
Nettodividende (Auszahlung)
€ 65.000
einbehaltene Quellensteuer (35%)
€ 35.000
DBA-Begrenzung (15%) = anrechenbare Quellensteuer
€ 15.000
Differenz = rückforderbare Quellensteuer
€ 20.000
In diesem Beispiel kann sich der deutsche Anleger die zuviel einbehaltene Quellensteuer in Höhe von € 20.000 durch Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern erstatten lassen. Die restliche Quellensteuer in Höhe von € 15.000, die keinem Erstattungsanspruch unterliegt, kann bei dem Aktionär als sog. anrechenbare Quellensteuer auf die individuelle Steuerschuld im Rahmen seiner deutschen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

