Technik der Rückforderung am Beispiel 'Schweiz'

Erhält ein deutscher Aktionär eine Dividende von einer schweizer Kapitalgesellschaft, so werden bei Ausschüttung in der Schweiz 35 Prozent Quellensteuer (hier: eidgenössische Verrechnungssteuer) einbehalten.

Gemäß Art. 10 Absatz 2c) des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz-Deutschland besteht jedoch eine Begrenzung der Quellensteuer auf 15 Prozent.

Beispiel:

Bruttodividende

€ 100.000 

einbehaltene Quellensteuer in der Schweiz (35%)

€   35.000

Nettodividende (Auszahlung)

€   65.000 

 

 

einbehaltene Quellensteuer (35%)

€   35.000 

DBA-Begrenzung (15%) = anrechenbare Quellensteuer

€   15.000

Differenz = rückforderbare Quellensteuer

€   20.000 

In diesem Beispiel kann sich der deutsche Anleger die zuviel einbehaltene Quellensteuer in Höhe von € 20.000 durch Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern erstatten lassen. Die restliche Quellensteuer in Höhe von € 15.000, die keinem Erstattungsanspruch unterliegt, kann bei dem Aktionär als sog. anrechenbare Quellensteuer auf die individuelle Steuerschuld im Rahmen seiner deutschen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

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