Clubs und Abgeltungssteuer
Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf Investmentclubs und deren Mitglieder
Die zum 01. Januar 2009 eingeführte Abgeltungssteuer findet auf Investmentclubs und deren Mitglieder Anwendung.
Auf der Ebene des Clubs wird auf alle Gewinne und Erträge die Abgeltungssteuer unmittelbar durch die Depotbank einbehalten. Diese einbehaltene Steuer ist den Clubmitgliedern gemäß ihrer Beteiligung am Clubvermögen (Unit oder prozentualer Anteil) zuzuordnen und in den Jahresabrechnungen auszuweisen.
Jedoch kann sich die Abgeltungswirkung bei Investmentclubs nicht vollends entfalten, da bei einem teilweisen oder gänzlichen Austritt - aber auch nur dann -aus dem Club der Gewinn aus dem Verkauf der Clubanteile selbst erneut von dem ausscheidenden Mitglied zu versteuern ist.
Wichtig:
Dies gilt jedoch allein für die Gewinne, die vom Club noch nicht realisiert worden sind, aber den Anteilswert zum Zeitpunkt des Austritts erhöhen.
Hier allein kann es zu einer teilweisen Doppelbesteuerung kommen.
Dies relativiert die Problematik enorm und könnte in vielen Fällen – siehe am Ende dieses Textes - sogar vollends zu vernachlässigen sein.
Zu betonen gilt also, dass eine Doppelbesteuerung ausschließlich die zum Zeitpunkt des Ausstieges noch nicht realisierten Gewinne betrifft.
Für durch den Club in der Vergangenheit realisierte Gewinne wurde die Abgeltungssteuer bereits mit befreiender Wirkung beim Verkauf der Papiere bereits automatisch von der Depotbank einbehalten und muss daher nicht nochmals entrichtet werden.
Da die bereits versteuerten Gewinne nicht dem nochmaligen Zugriff des Fiskus unterliegen, müssen die Jahrsabrechnungen des Clubs ausweisen, für welche Gewinne (getrennt nach Gewinn- und Ertragsarten) bereits Abgeltungssteuer gezahlt wurde und für welche nicht. Auf diese Weise kann eine Anrechnung im Rahmen der Veranlagung bei dem ausgeschiedenen Mitglied erfolgen.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Auswirkungen und Konsequenzen:
I. Auswirkungen auf Gesellschafterebene:
Persönliche Steuerpflicht bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus dem Club
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR (Personengesellschaft) wird mit einer Veräußerung einer unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gleichgestellt. Auf eine Werterhöhung muss also Abgeltungssteuer gezahlt werden.
Dies betrifft aber allein Anteile, soweit sie nach dem 01.01.2009 erworben wurden.
Soll heißen:
1. Der ausscheidende Gesellschafter muss auf die anteiligen Wirtschaftsgüter (Clubanteile) Abgeltungssteuer zahlen, soweit diese nach dem 01.01.2009 erworben wurden.
2. Die Steuer wird personenbezogen erhoben und kann nicht von Dritten (z.B. dem Investmentclub) abgeführt werden.
3. Auf bereits versteuerte Gewinne muss ein Gesellschafter nicht nochmals bei seinem Ausscheiden Steuern zahlen. Die Steuerpflicht bezieht sich also immer nur auf unrealisierte Gewinne im Clubvermögen.
4. Etwaige zwischenzeitliche Ertragsausschüttungen erfolgen an die Mitglieder steuerfrei.
5. Die im Rahmen der persönlichen Veranlagung von dem ausscheidenden Mitglied bereits gezahlten Steuern auf Buchgewinne können ggf. bei einer späteren Realisierung der Gewinne durch den Club von diesem angerechnet werden, damit nur ein Mal die Steuer auf den Gewinn erhoben wird.
II. Auswirkungen auf Clubebene
Spätere Veräußerung der Wertpapiere durch den Investmentclub
Werden Wertpapiere veräußert, kennt die Bank nur die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufswert und wird auf den gesamten Gewinn 25% AbgSt + 5,5 % SolZ abführen. (Kirchensteuer kann für GbRs nicht abgeführt werden).
Da eine Besteuerung von Gewinnen aber definitiv nur ein Mal zu erfolgen hat, findet ohne weitere Maßnahmen eine Doppelbesteuerung statt, soweit die (beim Ausscheiden eines Mitglieds teilweise als Buchgewinne erscheinenden) Kursgewinne bereits durch das ausgeschiedene Mitglied versteuert wurden. (siehe oben unter I. 3. + 4.)
Eine Verrechnung mit bereits durch ausgeschiedene Mitglieder gezahlten Steuern auf die unrealisierten, abgeltungssteuerpflichtigen Gewinne kann auf Bankebene leider nicht erfolgen, da der Depotbank diese Werte nicht bekannt sind und auch nicht sein können.
III. Vermeidung der Doppelbesteuerung
Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, müssen die verbleibenden Gesellschafter den tatsächlichen Veräußerungsgewinn im Rahmen einer individuellen Veranlagung i.S.d. § 32d Abs. 4 EStG n.F. angeben.
Dafür ist es notwendig, dass der Investmentclub nach dem Verkauf eines Wertpapiers die exakte Steuerpflicht und die (bereits auf Buchgewinne beim Ausscheiden von Mitgliedern erhobene und daher) bereits zuviel abgeführte Steuer jedes ausgeschiedenen Mitglieds abgleicht und auch aus- sowie nachweisen kann.
Auf Basis dieser Dokumentation kann das Finanzamt die Steuergutschrift für einzelne Mitglieder ermitteln und zuordnen.
Der Investmentclub muss die Steuergutschrift beantragen, da einzelne Mitglieder nicht wissen (dürfen und können), welchen Betrag ausgeschiedene Gesellschafter bereits versteuert haben.
Zusammenfassung:
Die Abgeltungssteuer beeinflusst die laufende Verwaltung eines Investmentclubs im wesentlich deswegen, weil Mitglieder ganz oder teilweise aussteigen und auf die Werterhöhung des GbR-Anteils selbst Abgeltungssteuer anteilig auf unrealisierte Gewinne gezahlt werden muss.
Gewinne müssen aber definitiv nur ein Mal versteuert werden.
Eine Doppelbesteuerung kann wie oben beschrieben aber vermieden werden. Hierfür bedarf es einer Zuordnung von bereits versteuerten Gewinnen, gezahlten Steuern und zum Stichtag des Ausstiegs noch unrealisierten Gewinnen, wie es auch schon heute für die Zinsabschlagsteuer und Spekulationsgewinne eigentlich notwendig ist.
Wir empfehlen daher zur Vereinfachung, möglichst nur eine Ausstiegsmöglichkeit per anno zu gewähren.
Nicht notwendig ist es, dass herausgearbeitet wird, mit wessen Geld welche Wertpapiere zu welchem Zeitpunkt erworben wurden. Vielmehr erfolgt eine Zuordnung der realisierten und unrealisierten Gewinne, gezahlten Steuern etc. auf Basis der dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Units bzw. prozentualen Beteiligung.
Dies folgt aus der Tatsache, dass das Vermögen allen Mitgliedern zur gesamten Hand zusteht. Neue Mitglieder treten also voll mit allen Rechten und Pflichten in Höhe ihres Anteils in den Club ein.
Für die steuerliche Erfassung beim ausgeschiedenen Mitglied ist es notwendig festzuhalten, welche Anteile oder Beteiligungen nach dem 01. Januar 2009 erworben wurden und welche abgeltungssteuerpflichten Gewinne auf der Ebene der Anteilswerte bereits realisiert wurden oder aber unrealisiert vorhanden sind und welche Steuer bereits gezahlt wurden.
Denkebene für den Club ist also immer der Anteil (mit den dahinter stehenden Wertpapieren, Liquidität etc.) und nicht das Mitglied selbst. Auf dieser Ebene werden Gewinne, Verluste, gezahlte Steuern, noch unrealisierte Gewinne etc. zugeordnet.
Eine derartige Zurodnung und Ausweisung lässt sich mit einer geeingneten Software deutlich komfortabler vornehmen.
Softwarelösungen werden derzeit von zwei Adressen erarbeitet bzw. bereits angeboten:
- Teaminvest GmbH (Ausgründung der LMU München)
www.teaminvest.de
wichtig: mit Schnittsteller zur vwd MarketMaker-Software - Deutsche Wertpapier Club Beratungs AG, München
www.wertpapierclub.de
Vereinfachungsvorschlag für kleine und mittelgroße Clubs:
Da eine potentielle Doppelbesteuerung allein zum Ausstiegszeitpunkt unrealisierte und zudem abgeltungssteuerpflichtige Gewinne betrifft, reduziert sich die Brisanz der Problematik erheblich.
Um den Club und die in ihm verbleibenden Mitglieder schadlos zu halten, ist zu überlegen, ob dem ausscheidenden Mitglied auf noch nicht realisierte, abgeltungssteuerpflichtige Gewinne ein 25-prozentier Abschlag bei der Auszahlung seiner Beteiligung angerechnet wird. Dieser Abschlag würde exakt dem Betrag entsprechen, der bei einem Verkauf der anteiligen Vermögenswerte des ausscheidenden Mitglieds durch die Depotbank einbehalten worden wäre. Insofern muss man beim Ausstieg gedanklich die Liquidation des Clubs unterstellen.
Zwar könnte das ausscheidende Mitglied diesen Abschlag nicht im Rahmen seiner Steuererklärung anrechnen, da der Betrag im Clubvermögen verbleibt und nicht an den Fiskus abgeführt wird.
U.E. muss bei einem Investmentclub aber die Gemeinschaft im Vordergrund stehen und das ausscheidende Mitglied die vielfach nicht schwerwiegende Nachteile tragen, die durch seinen Ausstieg überhaupt erst entstehen.
Hierfür bedarf es allein der Anpassung des Gesellschaftsvertrages bei den Regelungen zur Kündigung der Mitgliedschaft. Dort müsste geregelt werden, dass ein Abschlag auf unrealisierte, abgeltungssteuerpflichtige Gewinne einbehalten wird.
Wir werden unseren Mustergesellschaftsvertrag entsprechend anpassen und auf unserer Website www.dsw.-info.de in Kürze zur Verfügung stellen.
Wichtig:
Wir hoffen, mit diesen Hinweisen ein wenig die Problematik entschärft, zumindest aber erläutert zu haben. Wir bitten jedoch um Verständnis dafür, dass wir aus formellen Gründen auf folgendes hinweisen müssen:
Die konkreten Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf Ihren Investmentclub und die Steuerpflicht der einzelnen Mitglieder hängen auch von der konkreten Besteuerungssituation im Einzelnen ab und bedürfen daher ggf. einer Abstimmung mit ihrem persönlichen steuerlichen Berater.

